Überholabstand

Der Mindestabstand von 1,50 m bzw. 2 Meter beim Überholen von Radfahrenden galt durch Gerichtsurteile auch schon vorher. In der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde dies nun festgeschrieben.

Autofahrende müssen Radfahrende innerorts mit mindestens 1,50 Meter Abstand überholen. Außerorts gilt ein Mindestabstand von 2 Metern.

Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Autofahrer mit dem Überholvorgang warten. An Engstellen kann zudem mit einem Verkehrsschild ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen angeordnet werden.

Untersuchungen zeigen, dass die Mehrheit der Autofahrer diesen Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden nicht einhalten, was zu einer großen Gefährdung der Radfahrenden führt. Um auf den Mindestabstand aufmerksam zu machen hat die AGFK LSA e.V. den zweiten Teil des Projektes Radiowerbung unter dem Slogan „Mach es mit Abstand“ umgesetzt.

In den Sommermonaten 2024 wurde der Spot landesweit bei Radio Brocken und Radio RTL ausgestrahlt.

Zusätzlich zur klassischen Spotschaltung auf Radio Brocken und den Online Audio-Bereichen beider Sender berichtet der Radio Brocken Servicereporter in einem ausführlich gestalteten Beitrag über das Thema Überholabstand .

Den Radiospot und den Servicereporter können Sie nachfolgend anhören!